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   BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 46.68   

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BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 46.68 (https://dejure.org/1969,166)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.1969 - VIII C 46.68 (https://dejure.org/1969,166)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 1969 - VIII C 46.68 (https://dejure.org/1969,166)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Musterungsbescheides - Tätigkeit als Sonderpionierverkündiger und Versammlungsdiener der Zeugen Jehovas

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht, 25.09.1970)

    Als Prediger anerkannt - Religionen müssen nicht christlich sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 34, 291
  • NJW 1970, 1285
  • MDR 1970, 615
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 21.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 46.68
    Inhaber von Dienstämtern bei der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas können zum Kreise der hauptamtlich tätigen Geistlichen anderer Bekenntnisse gehören und vom Wehrdienst befreit sein; ob die hauptamtlich ausgeübte Tätigkeit "geistlicher" Natur ist und dem Amt eines der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpflG genannten Geistlichen "entspricht", ist unabhängig von den Glaubenslehren der großen Kirchen und einem daraus sich ergebenden "Leitbild" zu entscheiden (Abweichung von BVerwGE 7, 66; 14, 318 [BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62]; 24, 1) [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63].

    Der früher in Wehrpflichtsachen zuständige VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat hierzu entschieden, daß zwar die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas ein anderes Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift sei, aber kein Dienstamt dieser Gemeinschaft dem Amt eines Geistlichen des evangelischen oder des römisch-katholischen Bekenntnisses entspreche; er hatte dies, ausgesprochen nicht nur für die neben einem bürgerlichen Beruf als Prediger tätigen Zeugen Jehovas, sondern auch für die sogenannten Vollzeitdiener wie Sonderpioniere, Kreisdiener und Betheidiener (BVerwGE 7, 66; 14, 318 [BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62]; 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63]; sowie dieUrteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 11 WpflG Nr. 8] und BVerwG VII C 92.62 - [NJW 1963, 1169]).

    Mit dieser Auslegung weicht der jetzt in Wehrpflichtsachenzuständige VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts von der früheren Rechtsprechung des VII. Senats ab, nach der vom Leitbild des Geistlichen der großen Kirchen ausgehend entschieden worden War, kein Geistlicher der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas könne unter § 11 Abs. 1 Nr. 3 WpflG fallen (BVerwGE 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63] mit weiteren Hinweisen).

  • BVerwG, 09.12.1966 - VII C 54.65

    Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst wegen Tätigkeit als Prediger - Amt eines

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 46.68
    Bei dem anzustellenden Vergleich mit den vom Wehrdienst befreiten Geistlichen der Kirchen kommt es auf die von dem "anderen Bekenntnis" vorgeschriebene Ausbildung für das zu übertragende Dienstamt und auf die Form der Amtseinsetzung nicht entscheidend an (im Anschluß an BVerwGE 25, 338).

    Diesen Gedankengang hat der VII. Senat in seiner eine andere Religionsgemeinschaft als die Zeugen Jehovas betreffenden Entscheidung BVerwGE 25, 338 dahin erläutert: Der gesetzliche Hinweis auf die geistlichen Ämter der beiden großen christlichen Bekenntnisse weise zwar auf ein gewisses Berufsbild hin, binde aber im einzelnen nicht starr an alle im evangelischen oder römisch-katholischen Bekenntnis an das Berufsbild des Geistlichen gestellten Anforderungen.

    Damit folgt er aber im wesentlichen dem schon erwähnten Urteil BVerwGE 25, 338, allerdings mit den folgenden Einschränkungen:.

  • BVerwG, 23.05.1958 - VII C 218.57
    Auszug aus BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 46.68
    Inhaber von Dienstämtern bei der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas können zum Kreise der hauptamtlich tätigen Geistlichen anderer Bekenntnisse gehören und vom Wehrdienst befreit sein; ob die hauptamtlich ausgeübte Tätigkeit "geistlicher" Natur ist und dem Amt eines der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpflG genannten Geistlichen "entspricht", ist unabhängig von den Glaubenslehren der großen Kirchen und einem daraus sich ergebenden "Leitbild" zu entscheiden (Abweichung von BVerwGE 7, 66; 14, 318 [BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62]; 24, 1) [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63].

    Der früher in Wehrpflichtsachen zuständige VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat hierzu entschieden, daß zwar die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas ein anderes Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift sei, aber kein Dienstamt dieser Gemeinschaft dem Amt eines Geistlichen des evangelischen oder des römisch-katholischen Bekenntnisses entspreche; er hatte dies, ausgesprochen nicht nur für die neben einem bürgerlichen Beruf als Prediger tätigen Zeugen Jehovas, sondern auch für die sogenannten Vollzeitdiener wie Sonderpioniere, Kreisdiener und Betheidiener (BVerwGE 7, 66; 14, 318 [BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62]; 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63]; sowie dieUrteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 11 WpflG Nr. 8] und BVerwG VII C 92.62 - [NJW 1963, 1169]).

  • BVerwG, 20.07.1962 - VII C 33.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 46.68
    Inhaber von Dienstämtern bei der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas können zum Kreise der hauptamtlich tätigen Geistlichen anderer Bekenntnisse gehören und vom Wehrdienst befreit sein; ob die hauptamtlich ausgeübte Tätigkeit "geistlicher" Natur ist und dem Amt eines der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpflG genannten Geistlichen "entspricht", ist unabhängig von den Glaubenslehren der großen Kirchen und einem daraus sich ergebenden "Leitbild" zu entscheiden (Abweichung von BVerwGE 7, 66; 14, 318 [BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62]; 24, 1) [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63].

    Der früher in Wehrpflichtsachen zuständige VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat hierzu entschieden, daß zwar die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas ein anderes Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift sei, aber kein Dienstamt dieser Gemeinschaft dem Amt eines Geistlichen des evangelischen oder des römisch-katholischen Bekenntnisses entspreche; er hatte dies, ausgesprochen nicht nur für die neben einem bürgerlichen Beruf als Prediger tätigen Zeugen Jehovas, sondern auch für die sogenannten Vollzeitdiener wie Sonderpioniere, Kreisdiener und Betheidiener (BVerwGE 7, 66; 14, 318 [BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62]; 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63]; sowie dieUrteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 11 WpflG Nr. 8] und BVerwG VII C 92.62 - [NJW 1963, 1169]).

  • BVerwG, 11.07.1962 - V C 75.62

    Leistungen für die Ausbildung der Körperbehinderten durch die Fürsorgeträger -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 46.68
    Inhaber von Dienstämtern bei der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas können zum Kreise der hauptamtlich tätigen Geistlichen anderer Bekenntnisse gehören und vom Wehrdienst befreit sein; ob die hauptamtlich ausgeübte Tätigkeit "geistlicher" Natur ist und dem Amt eines der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpflG genannten Geistlichen "entspricht", ist unabhängig von den Glaubenslehren der großen Kirchen und einem daraus sich ergebenden "Leitbild" zu entscheiden (Abweichung von BVerwGE 7, 66; 14, 318 [BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62]; 24, 1) [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63].

    Der früher in Wehrpflichtsachen zuständige VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat hierzu entschieden, daß zwar die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas ein anderes Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift sei, aber kein Dienstamt dieser Gemeinschaft dem Amt eines Geistlichen des evangelischen oder des römisch-katholischen Bekenntnisses entspreche; er hatte dies, ausgesprochen nicht nur für die neben einem bürgerlichen Beruf als Prediger tätigen Zeugen Jehovas, sondern auch für die sogenannten Vollzeitdiener wie Sonderpioniere, Kreisdiener und Betheidiener (BVerwGE 7, 66; 14, 318 [BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62]; 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63]; sowie dieUrteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 11 WpflG Nr. 8] und BVerwG VII C 92.62 - [NJW 1963, 1169]).

  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 46.68
    S. 261-286]; vgl. auch BVerfGE 19, 1 [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61] [8, 10/12], 129 [134 f.]).
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 46.68
    Im Anfechtungsverfahren ist die Rechtmäßigkeit eines Musterungsbescheides zwar grundsätzlich nach der Sachlage zur Zeit des Abschlusses des Musterungsverfahrens zu beurteilen(Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -); anders liegt es aber dann, wenn die Verfügbarkeit des Betroffenen davon abhängt, ob eine der Wehrdienstpflicht von Gesetzes wegen entgegenstehende Wehrdienstausnahme vorliegt.
  • BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 77.68

    Voraussetzung der Wehrdienstbefreiung von Heimkehrern - Unzulässigkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 46.68
    Der Musterungsbescheid "betrifft" im Sinne von § 113 Abs. 2 VwGO die Feststellung, daß der Kläger nicht gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 WpflG von der Wehrpflicht befreit sei (vgl. BVerwGE 32, 50 [53]); die genannte Wehrdienstausnahme fordert keinen.
  • BVerwG, 08.02.1963 - VII C 63.62
    Auszug aus BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 46.68
    Der früher in Wehrpflichtsachen zuständige VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat hierzu entschieden, daß zwar die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas ein anderes Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift sei, aber kein Dienstamt dieser Gemeinschaft dem Amt eines Geistlichen des evangelischen oder des römisch-katholischen Bekenntnisses entspreche; er hatte dies, ausgesprochen nicht nur für die neben einem bürgerlichen Beruf als Prediger tätigen Zeugen Jehovas, sondern auch für die sogenannten Vollzeitdiener wie Sonderpioniere, Kreisdiener und Betheidiener (BVerwGE 7, 66; 14, 318 [BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62]; 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63]; sowie dieUrteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 11 WpflG Nr. 8] und BVerwG VII C 92.62 - [NJW 1963, 1169]).
  • BVerwG, 14.11.1980 - 8 C 12.79

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Berufsausbildung - Ausbildungsgang

    Zum Begriff "Geistliche anderer Bekenntnisse" in § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG (Fortentwicklung von BVerwGE 34, 291).

    Diese Erfordernisse, die in den bisher vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen einschlägigen Fällen stets außer Zweifel standen und daher keiner besonderen Erörterung bedurften (vgl. BVerwGE 7, 66; 14, 318 [BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62]; 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63]; 25, 338 [BVerwG 08.12.1966 - III C 149/65]; 34, 291), folgen daraus, daß § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG nicht nur von Bekenntnis spricht, sondern auch von Geistlichen.

    In BVerwGE 34, 291 (298) [BVerwG 11.12.1969 - VIII C 46/68] ist ausgeführt worden, aus der Bezeichnung "Geistliche" folge, daß es sich um Aufgabenbereiche handeln müsse, die dem eine Religionsgemeinschaft als solche kennzeichnenden Erscheinungsbild zugeordnet seien in einer Weise, daß es als "geistlich" bezeichnet werden könne.

    Zu Sinn und Zweck sind in BVerwGE 34, 291 (293 ff.) [BVerwG 11.12.1969 - VIII C 46/68] Ausführungen gemacht, mit dem Ergebnis, daß nach der Absicht des Gesetzgebers die Wehrdienstausnahme für Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses in Erfüllung einer auf dem Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 (RGBl. II S. 679) beruhenden vertraglichen Pflicht diese Geistlichen freistellen wollte, weil das kanonische Recht die Verpflichtung zur Übernahme bestimmter Obliegenheiten als mit dem geistlichen Stand unvereinbar verbietet.

    Sie soll aber immerhin den Interessen der Kirchen und der übrigen Religionsgemeinschaften dienen (BVerwGE 34, 291 [295] - vgl. dazu oben) und ist insoweit eine Maßnahme (zulässiger) positiver Religionspflege (vgl. hierzu v. Campenhausen, Aktuelle Probleme des Geistlichenprivilegs im Wehrrecht, DVBl. 1980, 578 [580]; Kopp, Aktuelle Probleme des Geistlichenprivilegs im Wehrrecht - Erwiderung -, DVBl. 1980, 826).

  • BVerwG, 21.10.1988 - 8 C 2.87

    Zivildienstbefreiung - Ausbildung zum tibetanischen Lama - Zivildienstpflichtiger

    Ob der einem Angehörigen eines anderen Bekenntnisses übertragene Aufgabenbereich als ein geistliches Amt im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und damit zugleich der Zurückstellungsvorschrift des § 11 Abs. 2 ZDG (vgl. Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 108.82 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 35 S. 6 ) anzusehen ist, hängt von dem jeweiligen Tätigkeits- und Pflichtenkreis ab: Die Annahme, innerhalb einer Religionsgemeinschaft gebe es Ämter im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG, setzt zunächst voraus, daß abgegrenzte Aufgabenbereiche bestehen, die nur bestimmten Mitgliedern zugewiesen werden und deren Übernahme Pflichten begründet, die nicht unwesentlich über die allen Angehörigen des Bekenntnisses obliegenden Pflichten hinausgehen (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1969 - BVerwG VIII 46.68 - BVerwGE 34, 291 [BVerwG 11.12.1969 - VIII C 46/68] und vom 20. März 1987 - BVerwG 8 C 37.85 - Buchholz 448.11 § 10 ZDG Nr. 4 S. 1 ).

    Derartige Aufgabenbereiche vermögen die dauernde Befreiung vom Zivildienst und damit zugleich die Zurückstellung außerdem nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auf Dauer übertragen und in der Regel nur durch andere oder höhere Aufgabenbereiche abgelöst werden (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 298, vom 20. März 1987, a.a.O. und vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 47.85 - Buchholz 448.11 § 10 ZDG Nr. 5 S. 4 ).

    Ob eine vorstehend gekennzeichnete geistliche Tätigkeit innerhalb einer Religionsgemeinschaft ausgeübt wird, kann nur nach äußeren Tätigkeitsmerkmalen beurteilt werden; ein theologisch oder kirchenrechtlich bestimmtes Leitbild darf dabei nicht herangezogen werden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 298).

    Die Glaubensüberzeugungen und Lehren der jeweiligen Religion bestimmen vielmehr, ob einzelnen Mitgliedern besondere seelsorgerische Aufgaben zugewiesen sind, die denjenigen der Geistlichen der beiden großen christlichen Kirchen entsprechen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 298 ff.).

    Ob die Gläubigen, in deren Kreis ein besonderer Aufgabenbereich wahrgenommen wird, Laien oder nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft ebenfalls Priester sind, ist dementsprechend nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 299).

    Unerheblich ist auch, ob eine Hierarchie von "Ämtern" in dem vorbezeichneten Sinne vorgesehen ist (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 299).

    Vielmehr ist auf der Grundlage der im einzelnen festzustellenden tatsächlichen Aufgaben, der Art ihrer Wahrnehmung und ihrer Bedeutung nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft zu entscheiden, ob der Angehörige eines anderen Bekenntnisses - das nicht christlichen Ursprungs sein muß - ein geistliches Amt innehat, das dem eines Geistlichen der beiden großen christlichen Kirchen entspricht (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 300).

  • BGH, 15.04.2010 - 4 StR 650/09

    Schuldspruch zum tödlichen Streit zwischen yezidischen Familien rechtskräftig

    Dementsprechend werden an anderer Stelle "hauptamtlich tätige Geistliche anderer Religionsgemeinschaften (lediglich dann privilegiert, wenn), deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht" (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG, § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG; dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1987 - 2 BvR 160/85, NVwZ 1987, 676; BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1969 - VIII C 46.68, BVerwGE 34, 291, und vom 14. November 1980 - 8 C 12/79, BVerwGE 61, 152; für eine entsprechende Auslegung des Begriffs der Geistlichen in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO: Haas NJW 1990, 3253, 3254; Ling GA 2001, 325, 332; Neumann, Zeugnisverweigerungsrechte und strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen, 2005, S. 141).
  • BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 110.82

    Befreiung vom Zivildienst - Geistliche Tätigkeit - Geistliches Amt -

    Zu folgen ist der Auffassung des angefochtenen Urteils, daß die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ein Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 46.68 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 22 S. 36 [38] m.weit.Nachw.).

    Der Aufgabenbereich ist auch dann geistlich, wenn es sich um Dienste handelt, die zur Leitung und Überwachung der so verstandenen Seelsorge innerhalb eines größeren oder des gesamten räumlichen Bereichs der Religionsgemeinschaft gehören" (Urteil vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 43).

    Hauptamtlich tätig ist ein Geistlicher eines anderen als des evangelischen oder römisch-katholischen Bekenntnisses grundsätzlich mir dann, wenn er seine Arbeitskraft voll einer Tätigkeit widmet, die dem Seelsorgeramt der beiden großen christlichen Kirchen entspricht (vgl. Urteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 8 S. 19 [20], vom 9. Dezember 1966 - BVerwG VII C 54.65 - BVerwGE 25, 338 [339] und vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 44).

  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70

    Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage

    Ergeben sich in der Revisionsinstanz Umstände, die dafür sprechen, daß sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nach dem Ende der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (erneut) geändert hat, so wird die Sache in der Regel zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen sein (Urteil vom 12. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 53.60 - [Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 10 = NJW/RzW 1962, 230 = DÖV 1962, 508]; Urteil vom 11. Dezember; 1969 - BVerwG VIII C 46.68 -).
  • BVerwG, 01.10.1970 - VIII C 154.69

    Bestehen einer Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides für ein späteres

    Der Kläger hat sich auf die Anfechtung des Einberufungsbescheides beschränkt, er hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zugleich einen den Befreiungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ErsDiG betreffenden Feststellungsantrag zu stellen, der, wie im Urteil vom 11. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 46.68 - (dieser Teil der Urteilsbegründung ist in der Veröffentlichung BVerwGE 34, 291 nicht abgedruckt) in einem gleichartigen Fall unter Bezugnahme auf BVerwGE 32, 50 (53) [BVerwG 24.04.1969 - VIII C 77/68] dargelegt worden ist, zulässig gewesen wäre und dazu geführt hätte, daß es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - auch im Revisionsverfahren - angekommen wäre.

    Der erkennende Senat hält - wie im Urteil BVerwGE 34, 291 dargelegt worden ist - allerdings nicht mehr daran fest, daß Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas niemals unter den Begriff der in den genannten beiden Vorschriften erwähnten "hauptamtlich tätigen Geistlichen anderer Bekenntnisse" fallen können.

    Der Kläger hat aber nichts dafür vorgebracht, daß er im Sinne der Ausführungen der Entscheidung BVerwGE 34, 291 für seine Religionsgemeinschaft als "Geistlicher" "hauptamtlich" tätig gewesen ist.

  • BVerwG, 20.08.1993 - 8 C 9.92

    Zivildienst - Geistliches Hauptamt - Lebensunterhalt - Weltliche Berufstätigkeit

    Der mit dem Tatbestandsmerkmal "hauptamtlich" von Rechts wegen geforderte Einsatz der vollen Arbeitskraft für das geistliche Amt (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 8 S. 19 , vom 9. Dezember 1966 - BVerwG VII C 54.65 - BVerwGE 25, 338 , vom 11. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 46.68 - BVerwGE 34, 291 , vom 30. November 1984, a.a.O. S. 2 f. und vom 29. September 1989, a.a.O. S. 13) schließt im Grundsatz eine anderweitige Erwerbstätigkeit aus.

    Das Tatbestandsmerkmal "hauptamtlich tätig" tritt vielmehr bei Geistlichen anderer Bekenntnisse als Voraussetzung der Wehrdienstausnahme an die Stelle der für Geistliche der beiden großen Volkskirchen geltenden Abgrenzungsmerkmale "Ordination" und "(Sub-)Diakonsweihe" (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 299).

  • BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 43.68

    Befreiung eines Anhängers der Zeugen Jehovas vom Ersatzdienst - Rechtsgrundsätze

    Zu der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 3 WpflG hat der erkennende Senat - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in dem gleichzeitig ergangenen Urteil BVerwG VIII C 46.68 folgendes dargelegt:.

    Im gleichzeitig ergangenen Urteil BVerwG VIII C 46.68 ist ferner klargestellt worden, daß im Falle eines solchen Feststellungsantrags die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, soweit über die Befreiung gestritten wird.

  • BVerwG, 20.08.1993 - 8 C 18.93

    Anspruch auf Befreiung vom Zivildienst auf Grund einer geistlichen Tätigkeit -

    Der mit dem Tatbestandsmerkmal "hauptamtlich" von Rechts wegen geforderte Einsatz der vollen Arbeitskraft für das geistliche Amt (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 8 S. 19 , vom 9. Dezember 1966 - BVerwG VII C 54.65 - BVerwGE 25, 338 [BVerwG 09.12.1966 - VII C 54/65] , vom 11. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 46.68 - BVerwGE 34, 291 [BVerwG 11.12.1969 - VIII C 46/68], vom 30. November 1984, a.a.O. S. 2 f. und vom 29. September 1989, a.a.O. S. 13) schließt im Grundsatz eine anderweitige Erwerbstätigkeit aus.

    Das Tatbestandsmerkmal "hauptamtlich tätig" tritt vielmehr bei Geistlichen anderer Bekenntnisse als Voraussetzung der Wehrdienstausnahme an die Stelle der für Geistliche der beiden großen Volkskirchen geltenden Abgrenzungsmerkmale "Ordination" und "(Sub-)Diakonsweihe" (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 299).

  • BVerwG, 20.03.1987 - 8 C 37.85

    Zivildienst - Geistliche - Hindupriester - Befreiung

    Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 11. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 46.68 - BVerwGE 34, 291 ) hat das Verwaltungsgericht entschieden, für die Annahme, innerhalb einer Religionsgemeinschaft gebe es Ämter im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG, genüge es, wenn abgegrenzte Aufgabenbereiche bestünden, die bestimmten Mitgliedern zugewiesen werden und deren Übernahme Pflichten begründen, die nicht unwesentlich über die allen Angehörigen des Bekenntnisses obliegenden Pflichten hinausgehen.

    Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme, daß das Religiöse bestimmender Mittelpunkt des vom Kläger ausgeübten Amtes ist (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 14. November 1980, a.a.O. S. 157), und sie tragen überdies den Schluß des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei Inhaber eines geistlichen Amtes, das infolge der bezeichneten äußeren Tätigkeitsmerkmale dem eines Geistlichen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ZDG entspricht (vgl. zur Bedeutung der äußeren Tätigkeitsmerkmale als Kriterium für das Merkmal "entspricht" u.a. Urteil vom 11. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 46.68 - a.a.O. S. 298 ff.).

  • VGH Hessen, 05.09.1986 - 1 Y 2402/86

    Ehrenamtlicher Richter - Amtsentbindung wegen Zugehörigkeit zu einer

  • BVerwG, 24.04.1974 - VIII C 42.73

    Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst - Anfechtung eines Musterungsbescheides -

  • BVerfG, 12.01.1987 - 2 BvR 160/85

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Befreiung vom Zivildienst

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 16 F 56/01

    Entbindung von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem

  • BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 47.85

    Einstufung eines Betheldieners der Zeugen Jehovas als Inhaber eines geistlichen

  • BVerwG, 18.03.1994 - 8 C 24.93

    Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas als anderes Bekenntnis im Sinne des

  • BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 49.85

    Zivildienst - Befreiung - Geistliches Amt - Zeugen Jehovas

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2018 - 13 PS 155/18

    Entbindung eines ehrenamtlichen Richters bei einem Verwaltungsgericht; Berufung

  • BVerwG, 26.05.1976 - VIII C 103.73

    Zivildienstbefreiung eines Geistlichen bei Einsatz seiner Arbeitskraft für das

  • BVerwG, 17.12.1999 - 6 C 27.98
  • OLG Stuttgart, 23.11.1990 - 1 Ss 469/90

    Vorwurf einer Dienstflucht; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Vorliegen

  • BVerwG, 16.07.1975 - I WB 62.73

    Rechtsmittel

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